Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die von einer Stelle – nachfolgend eichtechnische Stelle genannt – durchgeführte Prüfung gilt als gleichwertig, wenn die eichtechnische Stelle ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle nachweist und die Akkreditierungsstelle
entweder das Multilaterale Übereinkommen (MLA) der European Cooperation for Accreditation (EA) auf dem Gebiet der Kalibrierstellen unterzeichnet hat oder
seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle im Einzelfall hinsichtlich der Qualifikation gemäß den Anforderungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, anerkannt wurde.seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle im Einzelfall hinsichtlich der Qualifikation gemäß den Anforderungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, anerkannt wurde.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Kompetenz der eichtechnischen Stelle kann auch auf andere Weise erfolgen. Er ist gegenüber einer unabhängigen dritten Stelle, die hinsichtlich der von der eichtechnischen Stelle beabsichtigten Prüfungen zur Abgabe von Beurteilungen berechtigt ist, zu führen. Diese dritte Stelle hat zu sein:
eine Akkreditierungsstelle, die seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle noch nicht anerkannt wurde;
ein nationales Metrologie-Institut;
eine staatliche Stelle, die sich mit gesetzlichem Messwesen befasst;
eine staatliche oder private Stelle, die Berechtigungen auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens ausspricht.
(3)Absatz 3,Der Nachweis der Kompetenz muss die verwendeten Messverfahren und die Rückführbarkeit der Messungen auf nationale und internationale Normale enthalten und ist in schriftlicher Form dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Wenn eine Feststellung der Kompetenz durch eine Stelle gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht nachgewiesen wird, kann die österreichische Akkreditierungsstelle die Feststellung der Kompetenz vornehmen.Wenn eine Feststellung der Kompetenz durch eine Stelle gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, nicht nachgewiesen wird, kann die österreichische Akkreditierungsstelle die Feststellung der Kompetenz vornehmen.
(5)Absatz 5,Das zu prüfende Messgerät muss in dem Staat, in dem die eichtechnische Stelle ihren Sitz hat, einer gesetzlichen Kontrolle unterliegen und auf Grund einer Prüfung dieser Stelle in diesem Staat im Bereich des gesetzlichen Messwesens verwendet werden dürfen.
(6)Absatz 6,Das zu prüfende Messgerät muss
in Österreich zur Eichung zugelassen sein,
nach Vorschriften geprüft worden sein, die den österreichischen Eichvorschriften und Eichanweisungen gleichwertig sind, und
die Aufschriften in deutscher Sprache aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179600