Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Standplätze, Aufstiege
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3)Absatz 3,Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
(4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40116560