Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.
(2)Absatz 2,Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40008175