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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. III Nr. 99/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1994 BGBl. III Nr. 99/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2000,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. III Nr. 99/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird mit dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Irland in Kraft getreten ist. Soweit vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung bereits durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

    Geschehen zu Wien und Dublin, am 25. April 2000 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000730

Dokumentnummer

NOR40008194