Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird mit dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Irland in Kraft getreten ist. Soweit vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung bereits durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien und Dublin, am 25. April 2000 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40008194