Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
10.06.2000 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 100/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.06.200031.12.2005 BGBl. III Nr. 100/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.06.2000BGBl. III Nr. 100/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Rn. 2800 Absatz eins, 2801, Ziffer 32 c und den übrigen Vorschriften der Anlagen A und B ist Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) mit Essigsäure in Konzentrationen bis 20% von den Vorschriften der Anlagen A und B freigestellt, wenn die Auflagen dieser Vereinbarung eingehalten werden.
  2. Ziffer 2
    Auflagen
  3. 2 Punkt eins
    Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks müssen aus Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, die gegen Gärungsessig (Essigsäure) dauerhaft beständig sind. Für Stahl gilt dies als erfüllt, wenn Edelstahl 1.3401 nach EN 10027-2:1992 oder ein mindestens gleichwertiger Stahl verwendet wird.
  4. 2 Punkt 2
    Verpackungen, IBC und Tanks sind vom Eigentümer oder Betreiber regelmäßig einer Sichtprüfung auf Schäden insbesondere durch Korrosion zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren und zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen sind. Schadhafte Verpackungen, IBC und Tanks dürfen nicht befüllt werden.
  5. 2 Punkt 3
    Verpackungen, IBC und Tanks sind so zu befüllen, daß kein Gärungsessig verspritzt oder außen anhaftet. Reste und Anhaftungen von Gärungsessig sind gegebenenfalls mit Wasserstrahl zu beseitigen.
  6. 2 Punkt 4
    Die Dichtungen und Verschlüsse müssen gegen Gärungsessig (Essigsäure) beständig sein. Dies gilt bei Verwendung von Polyethylen (PE), Polyvinylchlorid (PVC) oder einem anderen mindestens gleichwertigen Material für Dichtungen als erfüllt. Verpackungen, IBC und Tanks müssen vom Verpacker/Befüller dicht verschlossen werden, so daß unter normalen Bedingungen der Beförderung kein Gärungsessig austreten kann.
  7. 2 Punkt 5
    Die Schutzausrüstung nach Rn. 10 260, die schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 385, das Beförderungspapier nach Nummer 2.6 und eine Kopie des wesentlichen Textes dieser Vereinbarung sind während der Beförderung mitzuführen.
  8. 2 Punkt 6
    Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

„Gärungsessig, freigestellt gemäß multilateraler Vereinbarung M97“

Weitere Einträge sind nicht erforderlich.

  1. Ziffer 3
    Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
  2. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20000731

Dokumentnummer

NOR40008201