Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht samt Anhängen - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Abänderungen
Diese Vereinbarung kann durch schriftliches Einverständnis der beiden Vertragsparteien abgeändert werden. Jede Vertragspartei wird jeden Abänderungsvorschlag der anderen Vertragspartei wohlwollend prüfen.
ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Vertreter der Österreichischen Bundesregierung und der Vereinten Nationen diese Vereinbarung unterfertigt.
GESCHEHEN ZU Den Haag am 12. Mai 2000 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40008299