Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht samt Anhängen - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Verpflichtungen der Vereinten Nationen
(1)Absatz eins,Die Vereinten Nationen stellen dem österreichischen Personal Diensträume, Unterstützungspersonal, Ausrüstung und andere Mittel zur Verfügung, die zur Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Kosten, die dem österreichischen Personal bei der Durchführung von Dienstreisen in Ausübung ihrer Funktionen erwachsen, werden von den Vereinten Nationen auf der gleichen Grundlage wie Kosten, die Bediensteten der Vereinten Nationen erwachsen, einschließlich der Zahlung von Tagesgebühren oder missionsbezogenen Zulagen, getragen, soweit nicht von der internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz, die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo stationiert wurde, Vorkehrungen getroffen wurden.
(3)Absatz 3,Die Vereinten Nationen übernehmen keine Haftung für Entschädigungsforderungen auf Grund von Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfällen in bezug auf das österreichische Personal, die aus der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder mit deren Erbringung zusammenhängen, außer dort, wo solche Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfälle direkt auf grobe Fahrlässigkeit der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Vereinten Nationen zurückzuführen sind.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40008291