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Art. 2

Fassungen
22.05.2000 bis 31.10.2000 — BGBl. III Nr. 110/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 222.05.200031.10.2000 BGBl. III Nr. 110/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beistellung von Personal an das Internationale Gericht samt Anhängen - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.05.2000BGBl. III Nr. 110/2000

Außerkrafttretensdatum

31.10.2000

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel römisch zwei

Verpflichtungen der Vereinten Nationen

  1. Absatz eins,Die Vereinten Nationen stellen dem österreichischen Personal Diensträume, Unterstützungspersonal, Ausrüstung und andere Mittel zur Verfügung, die zur Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Kosten, die dem österreichischen Personal bei der Durchführung von Dienstreisen in Ausübung ihrer Funktionen erwachsen, werden von den Vereinten Nationen auf der gleichen Grundlage wie Kosten, die Bediensteten der Vereinten Nationen erwachsen, einschließlich der Zahlung von Tagesgebühren oder missionsbezogenen Zulagen, getragen, soweit nicht von der internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz, die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo stationiert wurde, Vorkehrungen getroffen wurden.
  3. Absatz 3,Die Vereinten Nationen übernehmen keine Haftung für Entschädigungsforderungen auf Grund von Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfällen in bezug auf das österreichische Personal, die aus der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder mit deren Erbringung zusammenhängen, außer dort, wo solche Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfälle direkt auf grobe Fahrlässigkeit der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Vereinten Nationen zurückzuführen sind.

Anmerkung

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

20000742

Dokumentnummer

NOR40008291