Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht samt Anhängen - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Rechtsstellung des österreichischen Personals
(1)Absatz eins,Das österreichische Personal gilt in keiner Hinsicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der Vereinten Nationen.
(2)Absatz 2,Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen gilt das österreichische Personal als “beauftrage Sachverständige” im Sinne des Artikels VI Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen *1) vom 13. Februar 1946.Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen gilt das österreichische Personal als “beauftrage Sachverständige” im Sinne des Artikels römisch sechs Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen *1) vom 13. Februar 1946.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40008293