Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht samt Anhängen - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt oder sich auf sie bezieht, ist auf dem Verhandlungswege oder durch eine sonstige wechselseitig vereinbarte Regelung beizulegen.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40008297