Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht samt Anhängen - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis Ende Oktober 2000 in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung kann mit Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für einen weiteren einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40008298