Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.2000 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 182/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.200031.05.2015 BGBl. II Nr. 182/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 182/2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

  1. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000747

Dokumentnummer

NOR40008366