Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.2000 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 182/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.200031.05.2015 BGBl. II Nr. 182/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 182/2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. Ziffer 4
    Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
  5. Ziffer 5
    Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
  6. Ziffer 6
    Einstellarbeiten, Nachstellarbeiten und Reparaturen an mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Teilen und Baugruppen von Baumaschinen durchführen und Zubehörteile und Baugruppen von Baumaschinen einbauen, sowohl in der Werkstätte als auch vor Ort,
  7. Ziffer 7
    Baumaschinen rüsten, warten, reparieren und instandsetzen,
  8. Ziffer 8
    Bauteile und Geräte für Baumaschinen nach Zeichnungen und Skizzen anfertigen sowie Konstruktionen aus Metall und anderen Werkstoffen herstellen,
  9. Ziffer 9
    Steuerungen pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und elektronischer Art für Baumaschinen herstellen, rüsten und austauschen,
  10. Ziffer 10
    Störungsursachen an Motoren, Antrieben, Aggregaten und Zubehörteilen von Baumaschinen aufsuchen, eingrenzen und beheben,
  11. Ziffer 11
    Baumaschinentechnische, elektrische und elektronische Größen messen und Funktionsabläufe prüfen,
  12. Ziffer 12
    Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren, unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften für Baumaschinen,
  13. Ziffer 13
    Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
  14. Ziffer 14
    Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung von Baumaschinen beraten.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000747

Dokumentnummer

NOR40008356