Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.2000 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 182/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.200031.05.2015 BGBl. II Nr. 182/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 182/2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 119/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

  1. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Baugruppen, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

  1. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Umweltschutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000747

Dokumentnummer

NOR40008361