Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Augenoptik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.Paragraph 5, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Anfertigung einer Sehhilfe unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.
(3)Absatz 3,Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(6)Absatz 6,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtige Umsetzung der ärztlichen Verordnung,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
Dokumentnummer
NOR40008372