Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feinoptik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technisches Zeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines Werkstückes nach Angabe zu umfassen.Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines Werkstückes nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40008432