Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. II Nr. 187/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2000 BGBl. II Nr. 187/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feinoptik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 187/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Erstellung eines optischen Einzelbauteiles oder eines optischen Prüfwerkzeugs unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken, wobei jedenfalls auch nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Feinläppen von Radien und Planflächen,
    2. Ziffer 2
      Polieren nach Probeglas (nach vorgeschriebener Oberflächenqualität).

  1. Absatz 3,Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

  1. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

  1. Absatz 5,Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.

  1. Absatz 6,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Festlegen der notwendigen Arbeitsschritte und Arbeitsmethoden,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge sowie der Prüf- und Messmittel,
    3. Ziffer 3
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    4. Ziffer 4
      Winkeligkeit und Ebenheit.

Schlagworte

Vorläppen, Prüfmittel

Gesetzesnummer

20000754

Dokumentnummer

NOR40008427