Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fleischverkauf-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 12. Die Lehrzeiten, die in einem Fleischerbetrieb im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder im Lehrberuf Fleischer gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fleischer, BGBl. Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fleischverkauf im vollen Ausmaß anzurechnen. Paragraph 12, Die Lehrzeiten, die in einem Fleischerbetrieb im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder im Lehrberuf Fleischer gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fleischer, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fleischverkauf im vollen Ausmaß anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40008470