Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. II Nr. 189/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.2000 BGBl. II Nr. 189/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 189/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Roh- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Werkzeuge, Geräte, Maschinen,
  3. Ziffer 3
    Qualitätsbestimmung und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischwaren,
  4. Ziffer 4
    Fleisch- und Wurstwarenarten,
  5. Ziffer 5
    Haltbarmachen und Lagerung von Fleisch und Fleischwaren.

  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.

  1. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

  1. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Rohstoff, Fleischart

Gesetzesnummer

20000757

Dokumentnummer

NOR40008466