Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fleischverkauf-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Geräte, Maschinen,
Qualitätsbestimmung und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischwaren,
Fleisch- und Wurstwarenarten,
Haltbarmachen und Lagerung von Fleisch und Fleischwaren.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Rohstoff, Fleischart
Dokumentnummer
NOR40008466