Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 522/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tierversuchseinrichtungen
§ 5.Paragraph 5,
Werden Versuchstiere im Rahmen von Tierversuchseinrichtungen gemäß § 6 Tierversuchsgesetz (TGV) gezüchtet, so gelten gleichfalls die Bestimmungen des § 1 sowie die im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren. Die Registrierung einer Tierversuchseinrichtung als Einrichtung, in der auch gezüchtet wird, erfolgt im Rahmen der Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen gemäß § 6 Tierversuchsgesetz. Werden Versuchstiere im Rahmen von Tierversuchseinrichtungen gemäß Paragraph 6, Tierversuchsgesetz (TGV) gezüchtet, so gelten gleichfalls die Bestimmungen des Paragraph eins, sowie die im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren. Die Registrierung einer Tierversuchseinrichtung als Einrichtung, in der auch gezüchtet wird, erfolgt im Rahmen der Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen gemäß Paragraph 6, Tierversuchsgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR40008550