Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR40008576