Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Personen, die bis zum 31. Dezember 2000 fachlich einschlägige Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest fünf Jahren zurückgelegt haben, können zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik im Umfang der praktischen Prüfung antreten.Paragraph 13, (1) Personen, die bis zum 31. Dezember 2000 fachlich einschlägige Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest fünf Jahren zurückgelegt haben, können zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik im Umfang der praktischen Prüfung antreten.
(2)Absatz 2,Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf abgelegt haben und die bis zum 31. Dezember 2000 fachlich einschlägige Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest zwei Jahren zurückgelegt haben, können zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik im Umfang der praktischen Prüfung antreten.
Dokumentnummer
NOR40008578