Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.2000 bis 30.06.2005 — BGBl. II Nr. 196/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.07.200030.06.2005 BGBl. II Nr. 196/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 196/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13, (1) Personen, die bis zum 31. Dezember 2000 fachlich einschlägige Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest fünf Jahren zurückgelegt haben, können zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik im Umfang der praktischen Prüfung antreten.

  1. Absatz 2,Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf abgelegt haben und die bis zum 31. Dezember 2000 fachlich einschlägige Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest zwei Jahren zurückgelegt haben, können zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik im Umfang der praktischen Prüfung antreten.

Gesetzesnummer

20000765

Dokumentnummer

NOR40008578