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§ 1

Fassungen
12.01.2001 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 23/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 112.01.200130.06.2001 § → § BGBl. II Nr. 23/2001 · aufgehoben
§ 101.07.200011.01.2001 BGBl. II Nr. 200/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßengüterverkehr Ungarn (steuerliche Behandlung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2001BGBl. II Nr. 23/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,

Text

Paragraph eins, (1) Für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger im Sinn des Paragraph eins, des Straßenbenützungsabgabegesetzes (StraBAG), die in Ungarn zum Verkehr zugelassen wurden, ist die Straßenbenützungsabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Straßenbenützungsabgabegesetzes ab 1. Juli 2000 weiterhin mit jenen Sätzen zu erheben, wie sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, StraBAG bis zum 30. Juni 2000 zu erheben war.

  1. Absatz 2,Zum Zweck der Abgabenentrichtung im Sinne des Absatz eins, können die für das erste Halbjahr 2000 aufgelegten amtlichen Steuerausweise (Paragraph 6, StraBAG) weiter verwendet werden. Bei der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) des zweiten Halbjahres 2000 ist entgegen Paragraph 6, Absatz 3, StraBAG der Kalendermonat (die Kalenderwoche) handschriftlich zu ergänzen. Bei der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) des ersten Halbjahres 2001 ist entgegen Paragraph 6, Absatz 3, StraBAG die vorgedruckte Jahreszahl "2000" handschriftlich auf die Jahreszahl "2001" zu ändern.

Gesetzesnummer

20000767

Dokumentnummer

NOR40015321