Text
Anlage 2
Hinweis: Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (§ 12 Abs. 2 DSG 2000) zulässig. Bei allen anderen Empfängerkreisen ist nur die Übermittlung innerhalb von Österreich, sowie die Übermittlung und Überlassung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz zulässig.Hinweis: Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000) zulässig. Bei allen anderen Empfängerkreisen ist nur die Übermittlung innerhalb von Österreich, sowie die Übermittlung und Überlassung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz zulässig.
Inhaltsverzeichnis
MA001 Personentransport- und Hotelreservierung
MA002 Zutrittskontrollsysteme
MA003 KFZ-Zulassung durch beliehene Unternehmen
MA001 Personentransport- und Hotelreservierung
Zweck der Datenanwendung:
Gewerbliche Reservierung von Flügen, Plätzen in anderen Verkehrsmitteln, Hotels und anderen Unterkünften, Reservierungen im Touristikbereich, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Garantie-, Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen; darüberhinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
____________________________________________________________________
Betroffene
Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
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Passagiere, Gäste: 01 Ordnungsnummer 1-5
02 Name (Titel, akad.
Grad) 1-5
03 Anrede / Geschlecht 1, 3, 5
04 Anschrift 1-5
05 Telefon- und Faxnummer 1-3, 5, soweit
und andere zur nicht vom
Adressierung Betroffenen
erforderliche ausdrücklich
Informationen, die untersagt
sich durch moderne
Kommunikations-
techniken ergeben
06 Daten betreffend die
Leistung 1, 3, 5
07 Sonderwünsche (mit
Zustimmung des
Betroffenen) 1
08 Gebrechen (mit
Zustimmung des
Betroffenen) 1, 3
09 Begleitperson 1
10 Geburtsjahr, soweit
erforderlich 1, 3, 4, 5
11 Geburtsmonat und -tag,
wenn vom Betroffenen
angegeben 1, 3, 5
12 Rechnungsbetrag 1, 2, 5
13 Zahlungsbedingungen 1, 2, 5
14 Bankverbindung 1-3, 5
15 Untersagung der
Übermittlung an
Adressverlage 1-4
andere Dienst- 16 Ordnungsnummer 1-3, 5, 6
leistungsbetriebe, 17 Name (Titel, akad. 1-3, 5, 6
die an der Grad)
Erbringung der 18 Anrede / Geschlecht
Gesamtleistung 19 Anschrift
mitwirken: 20 Telefon- und Faxnummer
und andere zur
Adressierung
erforderliche
Informationen, die
sich durch moderne
Kommunikations-
techniken ergeben
21 Daten betreffend die
Leistung 1-3, 5, 6
22 Rechnungsbetrag 1, 2, 5
23 Zahlungsbedingungen 1-3, 5, 6
24 Datumsangabe 1, 3, 5, 6
25 Bankverbindung 1, 3, 5, 6
Empfängerkreise
1* andere Dienstleistungsbetriebe und Einrichtungen des
Touristikbereiches mit Zustimmung des Betroffenen;
2* Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs;
3* Versicherungen;
4 Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen gemäß § 268 Abs. 5 4 Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen gemäß Paragraph 268, Absatz 5
GewO 1994, sofern vom Betroffenen nicht gemäß § 268 Abs. 6 GewO 1994 untersagt; GewO 1994, sofern vom Betroffenen nicht gemäß Paragraph 268, Absatz 6, GewO 1994 untersagt;
5* Rechtsvertreter, Gerichte, Verwaltungsbehörden zur Rechtsdurchsetzung oder soweit gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen;
6* Passagiere, Gäste.
MA002 Zutrittskontrollsysteme
Zweck der Datenanwendung:
Kontrolle der Berechtigung des Zutritts zu Gebäuden und abgegrenzten Bereichen durch den Eigentümer oder Benutzungsberechtigten mit Hilfe von Anlagen, die personenbezogene Daten automationsunterstützt ermitteln und speichern, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):
§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG und § 9 Abs. 2 lit. f PVG Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG und Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Bis zum Ende der Zutrittsberechtigung und darüber hinaus solange als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder solange besondere Rechtsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Sofern keine besonderen Aufbewahrungsfristen bestehen, sollen die Daten sechs Monate nach Ende der Zutrittsberechtigung gelöscht werden.
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Betroffene
Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
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Zutrittsberech- 01 Ordnungsnummer -
tigte: 02 Vor- und Familienname,
akad. Grad/
Standesbezeichnung -
03 Geschlecht -
04 Beziehung des
Betroffenen zum
Auftraggeber
(Mitarbeiter, Kunde,
sonstiger Besucher) -
05 Telefon-, Faxnummer,
und andere zur
Adressierung
erforderliche
Informationen, die
sich durch moderne
Kommunikations-
techniken ergeben,
sofern dies zur
raschen Verständigung
des Betroffenen
erforderlich ist -
06 Lichtbild des
Betroffenen, sofern
dies als zusätzliche
Sicherheitsmaßnahme
erforderlich ist -
07 Zutrittscode -
08 Vom Berechtigten
einzugebender
Berechtigungscode -
09 Daten der
Zutrittsberechtigung,
insbesonders die
Bereiche und Zeiten,
für die die
Berechtigung gilt, die
Sicherheitsstufe,
ebenso besondere
Befugnisse wie zB das
Recht, mit einem
Fahrzeug in den
geschützen Bereich
einzufahren -
10 Gültigkeitsdauer der
Zutrittsberechtigung -
MA003 KFZ-Zulassung durch beliehene Unternehmen
Zweck der Datenanwendung:
Teilnahme am Informationsverbundsystem "Kraftfahrzeug-Zulassungsevidenz" durch beliehene Unternehmen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.
Betreiber: Siehe § 40b Abs. 6 Z 2 KFG. 1967Betreiber: Siehe Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 2, KFG. 1967
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):
IV. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267, insbesondere §§ 40a und 40b KFG. 1967; römisch vier. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG. 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, insbesondere Paragraphen 40 a und 40 b KFG. 1967;
Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998Zulassungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Alle Daten, einschließlich historischer Versionen, sind gemäß § 47 Abs. 1 KFG. 1967 5 Jahre nach der letzten Abmeldung aufzubewahren. Darüber hinaus dürfen die Daten bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt werden; oder bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden. Alle Daten, einschließlich historischer Versionen, sind gemäß Paragraph 47, Absatz eins, KFG. 1967 5 Jahre nach der letzten Abmeldung aufzubewahren. Darüber hinaus dürfen die Daten bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt werden; oder bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
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Betroffene
Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
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Antragsteller/ 01 Name (akad. Grad) /
Zulassungs- Bezeichnung 1-8
besitzer/ 02 Geschlecht 1-6, 8
Bewilligungs- 03 Geburtsdatum 1-6, 8
inhaber: 04 Beruf 1-6, 8
05 Art des Betriebes 1-6, 8
06 Firmenbuchnummer 1-6, 8
07 Anschrift 1-8
08 Kategorie der
Zulassung/Bewilligung 1-6, 8
09 Daten der
Zulassung/Bewilligung 1-6, 8
10 rechtliche und
technische
Fahrzeugdaten 1-6, 8
11 zugewiesenes
behördliches
Kennzeichen 1-8
12 Status der
Kennzeichentafeln 1, 2, 6, 8
13 Daten zur Haftpflicht-
versicherung:
- Name/Bezeichnung des
Haftpflichtver-
sicherers, Versiche-
rungskennzahl
- Polizzen-/Versiche-
rungsbestätigungs-
nummer sowie
Austellungs- und
Gültigkeitsdatum 1, 2, 6-8
14 Kosten und Gebühren
der
Zulassung/Bewilligung 1, 2, 8
15 Bezeichnung des
Auftraggebers für die
Zwecke der
Kennzeichnung der
Herkunft der Daten im
Informationsverbund-
system 1-6, 8
Empfängerkreise
1 andere Teilnehmer am Informationsverbundsystem:
Bezirkshauptmannschaften, Bundespolizeidirektionen und andere Zulassungsstellen, gemäß dem IV. Abschnitt des KFG. 1967 und § 7 Abs. 1 Zulassungsstellenverordnung; Bezirkshauptmannschaften, Bundespolizeidirektionen und andere Zulassungsstellen, gemäß dem römisch vier. Abschnitt des KFG. 1967 und Paragraph 7, Absatz eins, Zulassungsstellenverordnung;
2 Bundesministerium für Inneres für die zentrale Evidenz für
Kraftfahrzeuge, gemäß §§ 40b Abs. 6, 47 Abs. 4 KFG. 1967 und § 7 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung; Kraftfahrzeuge, gemäß Paragraphen 40 b, Absatz 6, 47, Absatz 4, KFG. 1967 und Paragraph 7, Absatz 2, Zulassungsstellenverordnung;
3 Bundesanstalt "Statistik Österreich", gemäß §§ 47 Abs. 1a, 40b 3 Bundesanstalt "Statistik Österreich", gemäß Paragraphen 47, Absatz eins a, 40 b
Abs. 10 KFG. 1967, § 7 Abs. 3 Zulassungsstellenverordnung; Absatz 10, KFG. 1967, Paragraph 7, Absatz 3, Zulassungsstellenverordnung;
4 Militärkommanden, gemäß § 32 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes; 4 Militärkommanden, gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Militärbefugnisgesetzes;
5 gesetzliche Interessensvertretungen zwecks Einhaltung
gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß § 40a Abs. 5 Z 5 KFG. 1967; gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, Ziffer 5, KFG. 1967;
6 Haftpflichtversicherer im EU-Raum, dessen
Versicherungsbestätigung der Behörde vorgelegt worden ist, gemäß § 61 Abs. 2 KFG. 1967; Versicherungsbestätigung der Behörde vorgelegt worden ist, gemäß Paragraph 61, Absatz 2, KFG. 1967;
7 Privatpersonen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
auf Anfrage, gemäß § 47 Abs. 2a KFG. 1967; auf Anfrage, gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG. 1967;
8 Organe des Bundes, der Länder der Gemeinden und der
gesetzlichen Interessensvertretungen auf Anfrage, soweit ihre Beantwortung für die Wahrnehmung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet gemäß § 47 Abs. 2 KFG. 1967. gesetzlichen Interessensvertretungen auf Anfrage, soweit ihre Beantwortung für die Wahrnehmung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet gemäß Paragraph 47, Absatz 2, KFG. 1967.