Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standard- und Muster-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 3. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Musteranwendungen registrierte Datenanwendungen gelten weiterhin als registrierte Musteranwendungen, sofern sie nicht gemäß Anlage 3 als Standardanwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 übergeleitet und daher nicht mehr Bestandteil des Datenverarbeitungsregisters sind. Paragraph 3, Vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Musteranwendungen registrierte Datenanwendungen gelten weiterhin als registrierte Musteranwendungen, sofern sie nicht gemäß Anlage 3 als Standardanwendung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, übergeleitet und daher nicht mehr Bestandteil des Datenverarbeitungsregisters sind.
Dokumentnummer
NOR40008963