Norm Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten Fassungen (Gesetz) ab 01.12.1999 — BGBl. II Nr. 202/2000 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute10.02.2010 § → § BGBl. II Nr. 47/2010 01.01.200809.02.2010 § → § BGBl. II Nr. 47/2010 01.12.199931.12.2007 BGBl. II Nr. 202/2000 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.12.1999 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel IArt. 1 § 1Art. 1 § 2Art. 1 § 3Art. 1 § 4