Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nickelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 21a Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21 a, Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2/Woche Nickel für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts nicht übersteigt. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins, in Verkehr zu bringen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2/Woche Nickel für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts nicht übersteigt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40074840