Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sommerreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Diese V ist für die Jahre 2005, 2006 und 2007 nicht anzuwenden (vgl. Diese römisch fünf ist für die Jahre 2005, 2006 und 2007 nicht anzuwenden vergleiche
BGBl. II Nr. 180/2005, BGBl. II Nr. 237/2006 und BGBl. II Nr. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2006, und Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
116/2007).116 aus 2007,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen im Jahr 2000 vom Beginn des der Kundmachung folgenden Tages bis zum 31. August und in den Folgejahren vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr an allen Samstagen verboten.Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Absatz 2 und Absatz 3, genannten Straßen im Jahr 2000 vom Beginn des der Kundmachung folgenden Tages bis zum 31. August und in den Folgejahren vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr an allen Samstagen verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:
Westautobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;
Ostautobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
Mühlkreisautobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1-A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;
Tauernautobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und von der Anschlussstelle Eben bis zur Anschlussstelle Villach;
Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst;
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1-A 21) bis zur Anschlussstelle Brunn am Gebirge;
Linzerautobahn A 25 vom Knoten Haid (A 1-A 25) bis zur Anschlussstelle Wels/Ost;
Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1-S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-Ost;
Südautobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Anschlussstelle Packsattel;
(3)Absatz 3,Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:
Seefelder Bundesstraße B 177 im gesamten Bereich;
Achensee Bundesstraße B 181 im gesamten Bereich;
Loferer Bundesstraße B 178 von Lofer bis Wörgl;
Fernpass Bundesstraße B 179 von Nassereith bis Bieberwier.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40009013