Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.07.2000 bis 16.05.2008 — BGBl. II Nr. 208/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.07.200016.05.2008 BGBl. II Nr. 208/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sommerreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. II Nr. 208/2000

Außerkrafttretensdatum

16.05.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2008

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Diese römisch fünf ist für die Jahre 2005, 2006 und 2007 nicht anzuwenden vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2006, und Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.

116 aus 2007,).

Text

Paragraph 2,

Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind:

  1. Ziffer eins
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  2. Ziffer 2
    Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;
  3. Ziffer 3
    Fahrten mit Leerfahrzeugen an Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

Schlagworte

Schlachtvieh, Straßenbau

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20000776

Dokumentnummer

NOR40009014