Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 209/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2001 BGBl. II Nr. 209/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaubergwerkeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 209/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    ein Bergwerk, die Gesamtheit aller über- und untertägigen Bergbauanlagen und Bergbauzwecken dienenden Einrichtungen (Bergbauzugehör),
  2. Ziffer 2
    ein Schaubergwerk, ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde,
  3. Ziffer 3
    ein Grubenbau, ein planmäßig hergestellter bergmännischer Hohlraum unter Tage, also Einbaue wie Stollen und Schächte, Strecken sowie Abbaue usw.,
  4. Ziffer 4
    Stilllegung, die Einstellung der Tätigkeiten des Bergbaubetriebes oder eines Bergbaus;
  5. Ziffer 5
    Fremdenbefahrungen, Besichtigungen zu Vergnügungszwecken von Orten, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20000777

Dokumentnummer

NOR40009017