Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaubergwerkeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Fahrbuch
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für jedes Schaubergwerk muss ein Fahrbuch geführt werden, das Folgendes enthalten muss:
Alle das Schaubergwerk betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen.
(2)Absatz 2,Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4)Absatz 4,Das Fahrbuch muss mindestens sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244627