Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 02.06.2022 — BGBl. II Nr. 208/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute02.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 208/2022
§ 501.01.200101.06.2022 BGBl. II Nr. 209/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaubergwerkeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.06.2022BGBl. II Nr. 208/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Fahrbuch

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für jedes Schaubergwerk muss ein Fahrbuch geführt werden, das Folgendes enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Alle das Schaubergwerk betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
    2. Ziffer 2
      alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen.
  2. Absatz 2,Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
  4. Absatz 4,Das Fahrbuch muss mindestens sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufbewahrt werden.

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20000777

Dokumentnummer

NOR40244627