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Anl. 1 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

Fassungen
ab 15.10.2024 — BGBl. II Nr. 276/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute15.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 276/2024
Anl. 124.05.201914.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 118.07.200123.05.2019 BGBl. II Nr. 214/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.10.2024BGBl. II Nr. 276/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Wasch- und Reinigungsmittel

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3
Tageswerte

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

a)

 

 

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

d)

pH-Wert

6,5-9,0

6,5-10,5

Anorganische Parameter

 

 

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L

e)

Bor

ber. als B

5,0 mg/L

10 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

f)

0,2 mg/L

0,5 mg/L

g)

Fluorid

ber. als F

10 mg/L

20 mg/L

Gesamter geb. Stickstoff TNb

ber. als N

h)

50 mg/L

–

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

–

Sulfat

ber. als SO4

–

i)

Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

30 mg/L

j)

k)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

90 mg/L

l)

m)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

–

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

2,0 mg/L

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L

n)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

20 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe der Tenside

o)

2,0 mg/L

p)

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. Litera a
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  6. Litera f
    Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
  7. Litera g
    Bei Reinigung des Abwassers mit biologischen Verfahren darf im Abwasser kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  8. Litera h
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  9. Litera i
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  10. Litera j
    Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 120 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  11. Litera k
    Die Einleitung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, ist nur zulässig, wenn für die Abwasserinhaltsstoffe eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 75% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW zu erfolgen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass der TOC-Gehalt nicht größer ist als 120 mg/L.
  12. Litera l
    Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 360 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  13. Litera m
    Fußnote k) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 360 mg/L.
  14. Litera n
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, kommt.
  15. Litera o
    Summe der anionischen, kationischen und nichtionischen Tenside. Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist mit jenen Tensidgruppen durchzuführen, die in den Tätigkeiten des Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, hergestellt oder verwendet werden.
  16. Litera p
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Schlagworte

Kanalisationsreinigungsanlage, Schaumschlammdecke

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20000781

Dokumentnummer

NOR40265781