Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisbindung bei Büchern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
Für Waren im Sinne des § 1, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Ladenpreis, der im Verzeichnis lieferbarer Bücher, Ausgabe vom 20. Juni 2000, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als vom Verleger oder Importeur festgesetzter Preis im Sinne dieses Bundesgesetzes. Für Waren im Sinne des Paragraph eins,, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Ladenpreis, der im Verzeichnis lieferbarer Bücher, Ausgabe vom 20. Juni 2000, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als vom Verleger oder Importeur festgesetzter Preis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40009337