Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.06.2000 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 45/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.06.200031.12.2022 BGBl. I Nr. 45/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisbindung bei Büchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.06.2000BGBl. I Nr. 45/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Preisbindung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des Paragraph eins, an Letztverbraucher den nach Paragraph 3, festgesetzten Letztverkaufspreis höchstens bis zu 5 vH unterschreiten.
  2. Absatz 2,Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Absatz eins, nicht ankündigen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph eins,, deren Letztverkaufspreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß Paragraph 4, bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt.
  4. Absatz 4,Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, ist vom Letztverkäufer nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20000789

Dokumentnummer

NOR40009332

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/45/P5/NOR40009332