Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisbindung bei Büchern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Preisbindung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher den nach § 3 festgesetzten Letztverkaufspreis höchstens bis zu 5 vH unterschreiten.Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des Paragraph eins, an Letztverbraucher den nach Paragraph 3, festgesetzten Letztverkaufspreis höchstens bis zu 5 vH unterschreiten.
(2)Absatz 2,Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Abs. 1 nicht ankündigen.Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Absatz eins, nicht ankündigen.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Waren im Sinne des § 1, deren Letztverkaufspreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß § 4 bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt.Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph eins,, deren Letztverkaufspreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß Paragraph 4, bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt.
(4)Absatz 4,Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 ist vom Letztverkäufer nachzuweisen.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, ist vom Letztverkäufer nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40009332