Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.06.2000 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 45/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 630.06.200031.12.2022 BGBl. I Nr. 45/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisbindung bei Büchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.06.2000BGBl. I Nr. 45/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf der Letztverkäufer von dem nach Paragraph 3, festgesetzten Letztverkaufspreis abweichen:
    1. Ziffer eins
      bei Verkauf von Waren im Sinne des Paragraph eins, an jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken ist ein Abweichen von maximal 10 vH zulässig;
    2. Ziffer 2
      bei Verkauf an Hörer eines an einer Universität Vortragenden zum Eigenbedarf, gegen Vorlage eines vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen des Hörers versehenen Hörerscheins, ist ein Abweichen von maximal 20 vH zulässig;
    3. Ziffer 3
      bei Verkauf von Mängelexemplaren ist ein handelsübliches Abweichen im Verhältnis zum Mangel zulässig.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph eins,, die im Rahmen der Schulbuchaktion (Abschnitt römisch eins c Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20000789

Dokumentnummer

NOR40009333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/45/P6/NOR40009333