Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisbindung bei Büchern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Ausnahmen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf der Letztverkäufer von dem nach § 3 festgesetzten Letztverkaufspreis abweichen:In folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf der Letztverkäufer von dem nach Paragraph 3, festgesetzten Letztverkaufspreis abweichen:
bei Verkauf von Waren im Sinne des § 1 an jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken ist ein Abweichen von maximal 10 vH zulässig;bei Verkauf von Waren im Sinne des Paragraph eins, an jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken ist ein Abweichen von maximal 10 vH zulässig;
bei Verkauf an Hörer eines an einer Universität Vortragenden zum Eigenbedarf, gegen Vorlage eines vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen des Hörers versehenen Hörerscheins, ist ein Abweichen von maximal 20 vH zulässig;
bei Verkauf von Mängelexemplaren ist ein handelsübliches Abweichen im Verhältnis zum Mangel zulässig.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Waren im Sinne des § 1, die im Rahmen der Schulbuchaktion (Abschnitt Ic Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph eins,, die im Rahmen der Schulbuchaktion (Abschnitt römisch eins c Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40009333