Rechtstracker.at

§ 7 FS-G

Fassungen
12.07.2000 bis 31.03.2001 — BGBl. I Nr. 50/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.04.200131.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004
§ 712.07.200031.03.2001 BGBl. I Nr. 50/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsehsignalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.07.2000BGBl. I Nr. 50/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

FS-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Streitschlichtung

Paragraph 7, (1) Jeder von den Paragraphen 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die Schlichtungsstelle anrufen.

  1. Absatz 2,Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Betroffenen auf eine gütliche Einigung zwischen diesen hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann sie den Betroffenen einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich festzuhalten. Die Schlichtungsstelle kann, wenn dies zweckmäßig ist, Sachverständige und Zeugen hören.
  2. Absatz 3,Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

Gesetzesnummer

20000790

Dokumentnummer

NOR40009420