Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Teil
Ausbildung und Befähigungszeugnisse der Besatzung österreichischer Seeschiffe
Mindestausbildung der Besatzung österreichischer Seeschiffe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Seeleute an Bord österreichischer Seeschiffe müssen eine Mindestausbildung aufweisen, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang I der STCW-Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß § 2 Z 23 oder eines entsprechenden Zeugnisses gemäß § 2 Z 24 sein.Seeleute an Bord österreichischer Seeschiffe müssen eine Mindestausbildung aufweisen, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang römisch eins der STCW-Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, oder eines entsprechenden Zeugnisses gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, sein.
(2)Absatz 2,Besatzungsmitglieder, von denen Befähigungszeugnisse gemäß Regel III/10.4 des SOLAS-Übereinkommens verlangt werden, müssen eine Ausbildung gemäß dieser Verordnung absolviert haben und die darin vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40009674