Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bewerber um ein Befähigungszeugnis müssen nachweisen:
dass ihr Alter dem in Anhang I STCW-Richtlinie festgelegten Mindestalter für das beantragte Befähigungszeugnis entspricht;dass ihr Alter dem in Anhang römisch eins STCW-Richtlinie festgelegten Mindestalter für das beantragte Befähigungszeugnis entspricht;
dass sie Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Teil L der Seeschifffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 174/1981, sind;dass sie Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Teil L der Seeschifffahrtsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, sind; dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die in Anhang I STCW-Richtlinie für das beantragte Befähigungszeugnis gefordert werden;dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die in Anhang römisch eins STCW-Richtlinie für das beantragte Befähigungszeugnis gefordert werden;
dass sie die in Anhang I STCW-Richtlinie vorgeschriebenen Befähigungsanforderungen für die Dienststellung, die Funktionen und die Ebenen erfüllen, die im Vermerk zum Befähigungszeugnis angegeben werden müssen.dass sie die in Anhang römisch eins STCW-Richtlinie vorgeschriebenen Befähigungsanforderungen für die Dienststellung, die Funktionen und die Ebenen erfüllen, die im Vermerk zum Befähigungszeugnis angegeben werden müssen.
(2)Absatz 2,Über alle ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Vermerke für Kapitäne und Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie alle ausgestellten Ausnahmegenehmigungen ist bei der Behörde ein Register zu unterhalten. Allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und allen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens, die um die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen ersuchen, die ihnen von Seeleuten vorgelegt werden, welche die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse oder eine Anstellung an Bord von Schiffen anstreben, sind Informationen über den Status dieser Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40009676