Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.07.2000 bis 23.02.2015 — BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.07.200023.02.2015 BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

STCW-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.2000BGBl. II Nr. 228/2000

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bewerber um ein Befähigungszeugnis müssen nachweisen:
    1. Ziffer eins
      Ihre Identität;
    2. Ziffer 2
      dass ihr Alter dem in Anhang römisch eins STCW-Richtlinie festgelegten Mindestalter für das beantragte Befähigungszeugnis entspricht;
    3. Ziffer 3
      dass sie Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Teil L der Seeschifffahrtsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, sind;
    4. Ziffer 4
      dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die in Anhang römisch eins STCW-Richtlinie für das beantragte Befähigungszeugnis gefordert werden;
    5. Ziffer 5
      dass sie die in Anhang römisch eins STCW-Richtlinie vorgeschriebenen Befähigungsanforderungen für die Dienststellung, die Funktionen und die Ebenen erfüllen, die im Vermerk zum Befähigungszeugnis angegeben werden müssen.
  2. Absatz 2,Über alle ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Vermerke für Kapitäne und Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie alle ausgestellten Ausnahmegenehmigungen ist bei der Behörde ein Register zu unterhalten. Allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und allen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens, die um die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen ersuchen, die ihnen von Seeleuten vorgelegt werden, welche die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse oder eine Anstellung an Bord von Schiffen anstreben, sind Informationen über den Status dieser Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40009676