Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
21.07.2000 bis 23.02.2015 — BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 721.07.200023.02.2015 BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

STCW-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.07.2000BGBl. II Nr. 228/2000

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahmegenehmigungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In außergewöhnlichen Bedarfsfällen kann die Behörde, wenn dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem bestimmten Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt, sofern er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
  2. Absatz 2,Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die das erforderliche Befähigungszeugnis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Postens besitzt. Ist für den nächstniedrigeren Posten kein Befähigungszeugnis vorgeschrieben, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung den Anforderungen des zu besetzenden Postens entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von der Behörde anerkannten Prüfung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40009678