Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Teil
Ausbildungseinrichtungen
Zulassung als Ausbildungsunternehmen - Ausbildung der Seeleute
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die gewerbsmäßige Ausbildung von Seeleuten bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Der Standort des Ausbildungsunternehmens hat sich im Inland zu befinden.
(3)Absatz 3,Die in § 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang I STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten - insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung - geeignet ist.Die in Paragraph 3, vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang römisch eins STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten - insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung - geeignet ist.
Schlagworte
Rettungsausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40009680