Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssprachenverordnung-Ungarisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
14.10.2000
Außerkrafttretensdatum
26.07.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:
im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Oberpullendorf;
im politischen Bezirk Oberwart:
Oberwart, Rotenturm an der Pinka, Unterwart.
(2)Absatz 2,Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Abs. 1 genannten Gemeinden erstreckt.Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Absatz eins, genannten Gemeinden erstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40012203