Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssprachenverordnung-Ungarisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Burgenland anderer als der im § 3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wennVor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Burgenland anderer als der im Paragraph 3, genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im Paragraph 3, genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn
im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im § 3 genannten Behörde in der betreffenden Sache die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oderim Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im Paragraph 3, genannten Behörde in der betreffenden Sache die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist.
(2)Absatz 2,Vor dem Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch vor diesen, ist die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Abs. 1 zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt.Vor dem Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch vor diesen, ist die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Absatz eins, zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40009691