Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssprachenverordnung-Ungarisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 6.Paragraph 6,
§ 4 Abs. 1 gilt auch für Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien, sofern ihr Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst. Paragraph 4, Absatz eins, gilt auch für Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien, sofern ihr Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im Paragraph 3, genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40009693