Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Verlust und Ruhen des Schiedsrichteramtes

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ein der Börse angehörender Schiedsrichter verliert sein Amt, wenn:
    1. Ziffer eins
      er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher durch den schriftlich zu erklärenden Verzicht des Börsemitgliedes, das für den Besucher die Besuchsberechtigung erworben hat, oder durch seine eigene schriftliche Verzichtserklärung verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Besuchsberechtigung als Börsebesucher derselben Börse erwirbt;
    2. Ziffer 2
      er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher aus den folgenden Gründen
      • Strichaufzählung
        das Rechtsverhältnis zwischen dem Besucher und dem Börsemitglied wird gelöst,
      • Strichaufzählung
        das Börsemitglied, das die Besuchsberechtigung für den Besucher erworben hat, die Mitgliedschaft verliert,
      • Strichaufzählung
        er die Berechtigung zum Geschäftsabschluss verliert, verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Besuchsberechtigung als Börsebesucher derselben Börse erwirbt;
    3. Ziffer 3
      er sonst seine Besuchsberechtigung als Börsebesucher verliert;
    4. Ziffer 4
      er wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gerichtlich verurteilt wurde;
    5. Ziffer 5
      er seines Amtes enthoben wird (Paragraph 16,).
  2. Absatz 2,Wird gegen einen der Börse angehörenden Schiedsrichter ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Entscheidung führen kann, oder wird über ihn das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügt, ruht sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. für die Dauer des Ruhens der Besuchsberechtigung. Der Präsident kann für die Dauer des Ausschlussverfahrens das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügen.
  3. Absatz 3,Der Amtsverlust bzw. das Ruhen des Amtes wird durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009709