Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Obmannswahl

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die gewählten Schiedsrichter bestellen aus der Mitte der übrigen Schiedsrichter den Obmann; sie sind hiebei nicht an die durch Einführung einer festen Diensteinteilung oder durch anderweitige Bestimmung im Voraus bezeichneten Personen gebunden.
  2. Absatz 2,Falls die gewählten Schiedsrichter sich über den Obmann nicht einigen können, wird dieser vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ernannt. Wenn beim Schiedsgericht der Warenbörse Mitglieder des Schiedsrichterkollegiums und Personen, die der Börse nicht angehören, zu Schiedsrichtern bestellt sind und sich die Schiedsrichter über den Obmann nicht einigen können, so ist dieser vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums nach der Reihenfolge der Streitfälle abwechselnd aus den der Börse angehörenden Schiedsrichtern und aus den von der Wirtschaftskammer Wien benannten Schiedsrichtern zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009715