Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Obmannswahl
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die gewählten Schiedsrichter bestellen aus der Mitte der übrigen Schiedsrichter den Obmann; sie sind hiebei nicht an die durch Einführung einer festen Diensteinteilung oder durch anderweitige Bestimmung im Voraus bezeichneten Personen gebunden.
(2)Absatz 2,Falls die gewählten Schiedsrichter sich über den Obmann nicht einigen können, wird dieser vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ernannt. Wenn beim Schiedsgericht der Warenbörse Mitglieder des Schiedsrichterkollegiums und Personen, die der Börse nicht angehören, zu Schiedsrichtern bestellt sind und sich die Schiedsrichter über den Obmann nicht einigen können, so ist dieser vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums nach der Reihenfolge der Streitfälle abwechselnd aus den der Börse angehörenden Schiedsrichtern und aus den von der Wirtschaftskammer Wien benannten Schiedsrichtern zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009715