Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vertretung der Parteien

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Parteien sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte vor dem Schiedsgericht vertreten zu lassen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt jedoch nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor dem Schiedsgericht erscheint und neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.
  2. Absatz 2,Als Parteienvertreter können vor dem Schiedsgericht erscheinen:
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwälte, vertretungsberechtigte Beamte der Finanzprokuratur und die mit einer Legitimation der Finanzprokuratur versehenen Beamten der Verwaltungsbehörden;
    2. Ziffer 2
      öffentliche Gesellschafter, Prokuristen und sonstige Angestellte der Parteien;
    3. Ziffer 3
      Mitglieder und Besucher der Börse und die in der Liste der nicht der Börse angehörenden Schiedsrichter aufgenommenen Personen (Paragraph 13,);
    4. Ziffer 4
      gerichtlich bestellte Kuratoren, Sachwalter oder Abhandlungspfleger.
  3. Absatz 3,Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Erklärung der Partei über die erteilte Bevollmächtigung kann auch zu Protokoll aufgenommen werden. Schreitet ein Rechtsanwalt ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  4. Absatz 4,Bei Fehlen des urkundlichen Nachweises ist der Paragraph 38, Absatz eins und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009721