Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zustellungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für die Zustellungen des Schiedsgerichtes gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass Zustellungen in Wien auch durch dem Schiedsgericht zugewiesene Bedienstete des Börseunternehmens nach den Vorschriften für die Zustellung durch Gerichtsorgane erfolgen können. Die Zustellungsart bestimmt der Sekretär.
(2)Absatz 2,Wird an einen Ausländer in seinem Heimatstaat zugestellt, dann ist die Zustellung auch dann gültig, wenn sie zwar nicht den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes, wohl aber denen des Zustellstaates entsprochen hat. Wird an eine juristische Person oder an eine protokollierte Firma zugestellt, dann ist als Heimatstaat der Staat anzusehen, in dem sie ihren Sitz (Niederlassung) hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009723