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§ 3

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Erweiterte Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Wertpapierbörse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht der Wertpapierbörse ist auch zuständig für Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften, und zwar aus den im Börseverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-, Eskompte- und Darlehensgeschäften, sofern sie zwischen Mitgliedern und Besuchern der Wertpapierbörse, sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung eines an der Wertpapierbörse bestellten Börsesensals, geschlossen werden und sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Wertpapierbörse erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Börsesensal.

Schlagworte

Effektengeschäft, Devisengeschäft, Valutengeschäft, Lombardgeschäft, Eskomptegeschäft

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009697