Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Für die Unterbrechung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll; eine solche Vereinbarung ist von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dem Schiedsgericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Ruhen des Verfahrens tritt auch ein, wenn keine der Parteien bei der Verhandlung erscheint. Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien ein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009727