Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vergleich vor dem Schiedsgericht

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht ist in jedem Zeitpunkte der Verhandlung berechtigt, einen Vergleichsversuch zu unternehmen, jedenfalls aber vor Schluss der Verhandlung hiezu verpflichtet. Gelingt dieser Versuch, so hat das Schiedsgericht auf Antrag auch nur einer Partei den Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Die vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind von beiden Parteien zu unterfertigen. Das Vergleichsprotokoll ist von dem Obmann und dem Sekretär zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,In einem schiedsgerichtlichen Vergleich kann die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses oder die Übernahme der Verbindlichkeit zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung von der Ablegung eines vereinbarten Eides abhängig gemacht werden. Der Eid darf nur streitige Tatsachen zum Gegenstand haben. Im Vergleich muss die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die eidespflichtige Partei beim Schiedsgericht wegen Ablegung des Eides einzuschreiten hat.
  3. Absatz 3,Den Parteien ist auf ihr Verlangen eine Ausfertigung des Vergleiches zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009730